(1) Für alle Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen (im nachfolgenden „Lieferung“ oder „Lieferungen“ genannt) im Geschäftsverkehr der JOHANNES HEINR. MARTENS GMBH & CO. KG (im nachfolgenden „wir“ genannt) mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (im nachfolgenden „Besteller“ genannt) gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich zwischen uns und dem Besteller vereinbart sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Insbesondere werden entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Besteller dar. Verträge gelten ausschließlich erst nach unserer schriftlichen Annahme des jeweiligen Angebots des Bestellers in Form einer Auftragsbestätigung oder stillschweigend durch Ausführung der Bestellung bzw. des Auftrags und in deren Umfang als geschlossen. Die Frist, innerhalb derer wir Angebote des Bestellers rechtswirksam annehmen können, beträgt vier Wochen ab Zugang des Angebots des Bestellers bei uns.
(2) Für den Umfang unserer Lieferung ist der Inhalt unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Sollten weitere, nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Leistungen vom Besteller gewünscht sein, hat der Besteller uns diesbezüglich ausdrücklich ein gesondertes Angebot zu unterbreiten. Unsere Auftragsbestätigungen sind nach Erhalt vom Besteller auf Richtigkeit zu prüfen. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Arbeitstagen durch den Besteller schriftlich angemeldet werden.
(1) Der in der Auftragsbestätigung und Rechnung angegebene Preis versteht sich – soweit nicht
ausdrücklich anders vereinbart - inklusive Verpackung und der durch uns durchzuführenden Fracht und
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nicht anderweitig ausdrücklich
vereinbart, legen wir im Rahmen unseres Bestimmungsrechts nach § 315 BGB unsere aktuellen Preise zum Tag
der Lieferung an den Besteller zugrunde. Marktbedingte Änderungen des Preisgefüges wie beispielsweise eine
Erhöhung der Rohstoffpreise bis zur Lieferung berechtigen uns nach billigem Ermessen zu entsprechenden
Preisänderungen im Rahmen der Änderung des Preisgefüges, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung
mehr als vier Monate vergangen sind.
(2) Rechnungen sind vorbehaltlich anderweitiger Ausweisungen
in der Rechnung selbst sofort fällig. Zahlungen haben – vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher
Vereinbarungen - innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Soweit der
Zahlungstag nicht anderweitig vereinbart, gerät der Besteller daher 7 Kalendertage nach dem Rechnungsdatum
in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch uns bedarf. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von
9 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns in solchen Fällen vor.
(3) Der Besteller wird uns, wenn er an unserem Firmenlastschriftverfahren teilnimmt, ein gesondertes
Lastschriftmandat mit der Befugnis, unsere fälligen Forderungen von seinem Konto einzuziehen, erteilen.
Für diesen Fall hat der Besteller sein Kreditinstitut anzuweisen, die von uns vom Konto des Bestellers
gezogenen Lastschriften binnen eines Tages einzulösen.
(4) Der Besteller kann nur mit solchen
Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Das
bloße Schweigen von uns auf die Geltendmachung solcher Gegenansprüche gilt nicht als Anerkenntnis. Zur
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(1) Unsere Angaben zu Lieferungs- und Leistungsfristen sind stets unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich von uns zugesagt worden sind. Die Einhaltung von Terminen zur Lieferung setzt voraus, dass der Besteller seine zur Durchführung der Lieferung erforderlichen Pflichten erfüllt hat, wie z.B. insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen Übermittlung von Unterlagen, Freigaben etc. Werden diese Voraussetzungen durch den Besteller nicht rechtzeitig geschaffen, so verlängern sich die Liefertermine angemessen, soweit nicht wir die Verzögerung zu vertreten haben.
(2) Der Besteller kann uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist kann uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen mit dem Hinweis setzen, dass er die Entgegennahme der Lieferung nach Ablauf dieser Nachfrist ablehne.
(3) Bei höherer Gewalt wie beispielsweise bei Unwetter sowie Wetterbedingungen, die eine fristgerechte Ausführung verhindern, Arbeitskampfmaßnahmen, einem staatlichen Eingriff durch behördliche Maßnahmen, Krieg, Aufruhr, Rohstoffmangel oder bei ähnlichen Ereignisse und bei von uns unverschuldeten Betriebsstörungen in unserem Betrieb verlängert sich die Lieferfrist angemessen, mindestens jedoch um die Dauer der Behinderung.
(4) Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % behalten wir uns ausdrücklich vor. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind, und Teillieferungen sind jeweils in ihrem Verhältnis zum Gesamtliefergegenstand gesondert an uns zu vergüten, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
(5) Verweigert der Besteller die Entgegennahme der von uns gelieferten Ware, obwohl er zur Entgegennahme verpflichtet ist, so können wir eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, nach deren Ablauf wir berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung ohne weiteren Nachweis in Höhe des Nettowarenwertes zu verlangen. Dem Besteller bleibt das Recht, den Nachweis zu führen, dass uns ein geringerer als der vorbeschriebene pauschalierte Schaden entstanden ist. Im Falle eines entsprechenden Nachweises durch uns können wir auch einen höheren Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.
(6) Sollte sich ein durch uns zu vertretener Lieferverzug einstellen, so resultieren Schadensersatzansprüche des Bestellers daraus, wenn und soweit wir die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
(1) Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt eine Lieferung von Waren „frachtfrei versichert“ (CIP, Incoterms 2010).
(2) Der Warenversand erfolgt auf unsere Gefahr und auf unsere Kosten. Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs geht mit der Übergabe der Ware an den Besteller auf diesen über. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft, die wir dem Besteller schriftlich anzeigen, auf den Besteller über. Wird der Versand des Liefergegenstands auf Wunsch des Bestellers verzögert, so hat er uns die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens 0,5 % des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, zu erstatten. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt uns vorbehalten.
(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, wird die Ware von uns versichert geliefert.
(1). Wir behalten uns bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus jedem Rechtsgrund, die uns gegen den Besteller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses oder künftig aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen, das Eigentum an dem Liefergegenstand vor.
(2) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, gilt die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller stets auch als durch uns erfolgt, ohne dass uns aus diesem Grund Verpflichtungen entstehen. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Hauptsachen, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Liefergegenstände, an denen uns (Mit-)Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet.
(3) Der Besteller tritt bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen sicherungshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen (einschließlich der Saldoforderungen), und zwar unabhängig davon, ob der Besteller die Vorbehaltsware ohne oder nach Weiterverarbeitung verkauft hat; wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung auch im eigenen Namen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung widerruflich berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt ist, oder seine Zahlungseinstellung vorliegt. Andernfalls können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem jeweiligen Drittschuldner die Abtretung bekannt macht. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(4) Bei durch objektive Umstände begründeten Zweifeln an der Bonität des Bestellers und damit einhergehender Gefährdung unseres Leistungsanspruchs sowie bei Zahlungsverzug des Bestellers aus der Geschäftsbeziehung mit uns sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Aufträge zu verweigern, solange der Besteller nicht Vorauskasse leistet. Gleichzeitig erlischt die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.
(5) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Verpfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, hat der Besteller den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum an der Vorbehaltsware hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Kosten einer durch uns zu erhebenden Drittwiderspruchsklage oder anderer Maßnahmen zur Verteidigung unserer Rechte an der Vorbehaltsware zu tragen, hat der Besteller diese Kosten in vollem Umfang an uns nachträglich zu erstatten. Bei Verstößen des Bestellers gegen die vorstehende Verpflichtung zur Offenlegung unseres Eigentums hat uns dieser sämtliche Kosten und Schäden zu ersetzen, die uns durch den Verstoß selbst und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen den Zugriff Dritter entstehen.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller die Herausgabe der Vorbehaltsware und/oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Die Kosten der Rücknahme und der gegebenenfalls erfolgenden Verwertung der Vorbehaltsware durch uns hat der Besteller zu tragen.
(7) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht ausnahmsweise das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
(1) Für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck übernehmen wir keinerlei Gewährleistung, es sei denn, dass wir die Eignung ausdrücklich schriftlich versichert haben. Der Besteller ist daher verpflichtet, die Eignung des Liefergegenstandes für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck unverzüglich nach Erhalt der Ware selbst zu prüfen.
(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und Mängel vollständig (d.h. abschließend und spezifiziert) anzuzeigen. Die Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen und unverzüglich – bei verderblicher Ware binnen 24 Stunden - nach Anlieferung der Ware bei uns eingegangen sein. Beanstandete Ware ist zur Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge unverzüglich an uns auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurückzusenden. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von vier Wochen nach Empfang der beanstandeten Ware verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Zudem sind wir im Fall einer berechtigten Beanstandung zur Tragung der Versandkosten für die Rücksendung der beanstandeten Ware an uns verpflichtet. Während der Dauer der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung), der Rücktritt vom Vertrag oder die Selbstvornahme durch den Besteller ausgeschlossen.
(3) Sollten wir die vierwöchige Frist zur Nacherfüllung nicht einhalten oder – je nach Wahl – die Nachbesserung zweimal fehlschlagen, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer weiteren Nachfrist von wenigstens zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nur nach Maßgabe der Ziffer VIII dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
(4) Mängelansprüche des Bestellers verjähren 12 Monate ab Lieferung. Dies gilt auch – außer bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung - bei Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Sachmängeln; die Haftung nach Ziffer VIII. bleibt davon unberührt.
(1) Wir haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
(2) Darüber hinaus haften wir für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher Vertragspflichten verursachen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen haften wir jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Wir haften unbeschadet des nachstehenden Absatzes 3 nicht für die einfache fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zu unseren Gunsten gelten nicht in den Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel arglistig verschwiegen haben. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht, soweit wir eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben im Rahmen der abgegebenen Garantie. Für solche Schäden, die auf der Verletzung einer abgegebenen Garantie beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der abgegebenen Garantie erfasst ist.
(4) Soweit unsere Haftung hiernach ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Wird uns die Erfüllung des Vertrages infolge unvorhergesehener Umstände ganz oder teilweise unmöglich, kann der Besteller bei gänzlicher Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten, bei teilweiser Unmöglichkeit angemessene Minderung der Preise verlangen. Für den Fall unvorhergesehener Umstände und für den Fall der Unmöglichkeit unserer Leistung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind verpflichtet, den Rücktritt unverzüglich nach Eintritt der unvorhergesehenen Umstände bzw. der Unmöglichkeit dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit ihm eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Wir, die JOHANNES HEINR. MARTENS GMBH & CO. KG, Spenglerstraße 45 – 55, 23556 Lübeck, vertreten durch ihre Komplementärin, die Wigger Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, Matthias Wigger, Karl-Otto Wigger, Telefon: 0451 87967-0, Telefax: 0451 87967-20, E-Mail info@mb-hl.de, erheben, speichern und nutzen personenbezogene Daten des Bestellers zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge; diese Nutzung der personenbezogenen Daten schließt auch die Weitergabe der Daten des Bestellers an unsere mit der Vertragsabwicklung und –erfüllung beauftragten Lieferanten ein. Eine Weitergabe der Daten des Bestellers an andere Dritte als unsere jeweiligen Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn, wir sind hierzu aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen verpflichtet. Der Besteller hat hinsichtlich der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch uns ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
Der Besteller erklärt vorsorglich und ausdrücklich mit seiner Bestellung die Einwilligung zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die JOHANNES HEINR. MARTENS GMBH & CO. KG für die Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge.
Der Besteller hat das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.
Erteilt der Besteller seine Einwilligung zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch uns nicht oder widerruft er diese, sehen wir es für uns gegebenenfalls im Einzelfall für nicht möglich an, die geschlossenen Verträge mit dem Besteller abzuwickeln und zu erfüllen. Wir behalten uns daher für den Fall der fehlenden Einwilligung oder im Falle des Widderrufs der Einwilligung durch den Besteller vor, vom Vertrag nach einem entsprechenden erneuten Hinweis an den Besteller zurück zu treten.
Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der dauerhaften Geschäftsbeziehung mit dem Besteller verwendet, wenn dieser der Verwendung nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO widerspricht. Mit endgültiger Beendigung der Geschäftsbeziehung durch den Besteller werden wir die gespeicherten personenbezogenen Daten des Bestellers löschen. Der Besteller hat als Betroffener der von uns gespeicherten personenbezogenen Daten diesbezüglich Auskunftsrechte nach Art. 15 DSGVO, einen Berichtigungs- oder Löschungsanspruch unter den Voraussetzungen der Art. 16, 17 DSGVO, ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, ein Widerspruchsrecht unter den Voraussetzungen der Art. 21 DSGVO sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO.
Es ist ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt. Dieser ist unter folgender Email-Adresse zu erreichen: datenschutz@mb-hl.de.
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für eine Nebenabrede zur Aufhebung dieser Schriftform-Klausel.
(2) Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages unwirksam sind oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch diejenige Regelung zu ersetzen, die ihrem, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Vertrag zum Ausdruck gekommen Willen am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.
(3) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns, auch für Wechsel- und Scheckforderungen und das Mahnverfahren gilt Lübeck als vereinbart, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980, - CISG -) finden keine Anwendung.
JOHANNES HEINR. MARTENS GMBH & CO. KG
Stand: Juli 2018
Johannes Heinr. Martens GmbH & Co. KG
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